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Ratgeber · Steuer

24-Stunden-Pflege steuerlich absetzen: So sparen Familien

Beraterin bespricht mit einer Frau am Tisch Unterlagen

Eine Betreuung zu Hause ist eine große finanzielle Entscheidung. Was viele Familien nicht wissen: Ein Teil der Kosten kommt über die Steuererklärung zurück. Dafür gibt es zwei Wege, die sich sogar kombinieren lassen.

Weg 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Die Betreuung im eigenen Haushalt gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. 20 Prozent der Kosten werden direkt von der Steuer abgezogen, höchstens 4.000 € pro Jahr. Der volle Betrag wird also bei Kosten von 20.000 € im Jahr erreicht.

  • Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
  • Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Sie brauchen eine Rechnung.
  • Die Betreuung muss im Haushalt in Deutschland stattfinden. Das kann auch der Haushalt der Eltern sein.

Weg 2: Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Pflegebedingte Kosten können auch als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Hier gibt es keine feste Obergrenze. Das Finanzamt zieht aber eine „zumutbare Belastung“ ab, die vom Einkommen, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder abhängt. In der Regel wird dafür ein Pflegegrad vorausgesetzt.

Wie hoch ist die zumutbare Belastung?

Die zumutbare Belastung ist der Teil der Kosten, den das Finanzamt Ihnen selbst zumutet. Er liegt je nach Einkommen und Familie zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Erst was darüber liegt, senkt bei § 33 die Steuer.

Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG, in Prozent der Einkünfte
Familiebis
15.340 €
bis
51.130 €
über
51.130 €
Ohne Kinder, Einzelveranlagung5 %6 %7 %
Ohne Kinder, Ehepaare (Splitting)4 %5 %6 %
Ein oder zwei Kinder2 %3 %4 %
Drei oder mehr Kinder1 %1 %2 %

Ein Beispiel: Eine alleinstehende Person ohne Kinder mit 40.000 € Einkünften im Jahr trägt höchstens 6 Prozent selbst, also bis zu 2.400 €. Pflegekosten über diesem Betrag kann sie als außergewöhnliche Belastung angeben.

Beide Wege kombinieren

Derselbe Euro darf nur einmal abgesetzt werden. Sinnvoll ist deshalb oft eine Aufteilung: Ein Teil der Kosten läuft bis zum Höchstbetrag über § 35a, der Rest über § 33. Welche Aufteilung sich für Ihre Familie am meisten lohnt, rechnet am besten eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein aus.

So rechnet sich § 35a: Bei Rechnungen über 10.000 € im Jahr werden 2.000 € direkt von der Steuer abgezogen. Bei 25.000 € wären es rechnerisch 5.000 €, das Finanzamt erkennt aber höchstens 4.000 € an. Alles über 20.000 € kann deshalb über § 33 laufen.

Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?

Die Kosten nach § 35a gehören in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Kosten, die Sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 angeben, tragen Sie in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Jeder Betrag kommt nur in eine der beiden Anlagen.

Diese Unterlagen sollten Sie sammeln

  • alle Rechnungen für die Betreuung
  • Kontoauszüge, auf denen die Überweisungen zu sehen sind
  • den Bescheid über den Pflegegrad, wenn Sie § 33 nutzen
  • die Bescheide der Pflegekasse, wenn Sie Leistungen bekommen

Heben Sie alles gut auf. Das Finanzamt kann die Belege auch später noch anfordern.

Wer kann die Kosten absetzen?

Die Kosten kann absetzen, wer sie tatsächlich bezahlt. Das ist die pflegebedürftige Person selbst oder zum Beispiel ein Kind, das die Betreuung der Eltern finanziert. Wichtig: Die Überweisung sollte vom Konto der Person kommen, die die Kosten in der Steuererklärung angibt.

Pflege-Pauschbetrag: gilt er auch hier?

Den Pflege-Pauschbetrag (600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € ab Pflegegrad 4) erhalten Angehörige, die selbst und unentgeltlich pflegen. Für die Kosten einer bezahlten Betreuungskraft gilt er nicht zusätzlich.

Welche Leistungen die Pflegekasse zusätzlich zahlt, zeigt unsere Übersicht Kosten und Pflegegeld 2026.

Häufige Fragen

Kann man die 24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen?

Ja. Über § 35a EStG werden 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuer abgezogen, höchstens 4.000 € pro Jahr. Höhere Kosten können zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angesetzt werden.

Braucht man für den Steuerabzug einen Pflegegrad?

Für § 35a nicht. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 wird in der Regel ein Pflegegrad vorausgesetzt.

Kann ich die Pflege meiner Eltern absetzen?

Ja, wenn Sie die Kosten selbst tragen und per Überweisung von Ihrem Konto bezahlen. Die Betreuung kann im Haushalt der Eltern stattfinden.

Wird bar bezahlte Betreuung anerkannt?

Nein. Für den Steuerabzug nach § 35a braucht das Finanzamt eine Rechnung und eine Überweisung.

Wie hoch ist die zumutbare Belastung?

Sie liegt je nach Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Nur die Pflegekosten über diesem Betrag senken bei § 33 die Steuer.

Wo trage ich die Pflegekosten in der Steuererklärung ein?

Kosten nach § 35a in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Kosten nach § 33 in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Jeder Betrag nur einmal.

Reichen Steuerermäßigung, Pflegegeld und eigene Mittel nicht aus, kann das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringen. Wie der Antrag funktioniert, lesen Sie unter 24-Stunden-Pflege und Sozialamt: Kostenübernahme.

Der nächste Schritt

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Stand: Oktober 2026. Quellen: § 35a EStG, § 33 EStG.

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