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Ratgeber · Sozialamt

24-Stunden-Pflege: Wann zahlt das Sozialamt?

Tochter und Mutter besprechen gemeinsam Formulare am Küchentisch

Viele Familien möchten ihren Angehörigen zu Hause betreuen lassen, sind aber unsicher, ob Rente, Pflegegeld und Ersparnisse dafür reichen. Genau für diese Situation gibt es die „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt. Hier erklären wir, wann das Sozialamt einspringt, was Sie behalten dürfen und was das für Kinder bedeutet.

Was ist „Hilfe zur Pflege“?

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe (§§ 61 ff. SGB XII). Sie greift, wenn die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendige Pflege zu bezahlen. Zuerst zahlt immer die Pflegekasse, also zum Beispiel das Pflegegeld. Das Sozialamt übernimmt nur den Teil, der danach noch fehlt.

Kostenübernahme: Wann springt das Sozialamt ein?

  • Ihr Angehöriger ist pflegebedürftig, in der Regel ab Pflegegrad 2.
  • Rente, Pflegegeld und andere Einkünfte reichen für die notwendige Pflege nicht aus.
  • Das Vermögen liegt unter dem Schonvermögen.
  • Der Antrag wurde gestellt, bevor die Kosten entstehen. Das Sozialamt zahlt nicht rückwirkend für die Zeit vor dem Antrag.

Ob und in welcher Höhe das Sozialamt eine Betreuung zu Hause mitfinanziert, entscheidet es immer im Einzelfall. Wichtig ist dabei, welcher Bedarf tatsächlich besteht und ob die Versorgung zu Hause angemessen ist.

Was dürfen Sie behalten? Das Schonvermögen

Bevor das Sozialamt zahlt, muss eigenes Vermögen eingesetzt werden. Ein Teil bleibt aber geschützt:

  • 10.000 € pro Person an Erspartem bleiben geschützt, bei Ehepaaren 20.000 €.
  • Ein angemessenes, selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung gilt in der Regel als geschützt.
  • Auch eine angemessene Bestattungsvorsorge wird meist nicht angerechnet.

Müssen die Kinder zahlen?

Diese Sorge haben viele Familien. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 gilt: Kinder müssen sich nur an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt. Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass das Einkommen darunter liegt, und fragt nur bei konkreten Hinweisen nach.

So stellen Sie den Antrag

  • Den Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises stellen, in dem Ihr Angehöriger wohnt. Ein formloser Antrag reicht zunächst, damit die Frist läuft.
  • Den Bescheid über den Pflegegrad beilegen.
  • Nachweise über Rente, Einkommen, Konten und Vermögen bereithalten.
  • Einen Kostenvoranschlag für die geplante Betreuung beilegen.

Noch kein Pflegegrad? Dann ist dieser Antrag der erste Schritt: Pflegegrad beantragen, Schritt für Schritt. Welche Leistungen die Pflegekasse zahlt, sehen Sie in unserer Übersicht Kosten und Pflegegeld 2026.

Was zählt als Einkommen?

Das Sozialamt schaut sich alle regelmäßigen Einkünfte an, zum Beispiel Rente, Witwenrente, Mieteinnahmen oder Zinsen. Vorher werden immer die Leistungen der Pflegekasse genutzt. Erst wenn danach noch eine Lücke bleibt, prüft das Sozialamt, ob es diese ganz oder teilweise übernimmt.

Ehepaare: Was gilt für den Partner?

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern zählen Einkommen und Vermögen beider Partner. Das Schonvermögen verdoppelt sich dann auf 20.000 €. Der Partner, der zu Hause lebt, muss aber nicht in Armut fallen: Das Sozialamt berücksichtigt auch, was er selbst zum Leben braucht. Wenn beide Partner Unterstützung brauchen, lesen Sie auch Betreuung für Ehepaare.

Schenkungen der letzten zehn Jahre

Viele Eltern haben ihren Kindern früher Geld oder eine Wohnung geschenkt. Wenn später Sozialhilfe nötig wird, kann das Sozialamt prüfen, ob es diese Schenkung zurückfordert. Das ist möglich, wenn seit der Schenkung weniger als zehn Jahre vergangen sind. Sprechen Sie das bei der Beratung offen an, damit es später keine Überraschung gibt.

Häufige Fehler beim Antrag

  • Der Antrag wird zu spät gestellt. Das Sozialamt zahlt nicht für die Zeit davor.
  • Vermögen wird kurz vor dem Antrag verschenkt. Das fällt auf und kann zurückgefordert werden.
  • Unterlagen fehlen. Dann dauert die Bearbeitung deutlich länger.
  • Der Pflegegrad ist zu niedrig eingestuft. Ein Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse kann sich lohnen.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Gegen einen Bescheid des Sozialamts können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat, nachdem Sie den Bescheid bekommen haben. Ein kurzes Schreiben mit "Hiermit lege ich Widerspruch ein" reicht zunächst, die Begründung können Sie nachreichen. Unterstützung bekommen Sie zum Beispiel bei Sozialverbänden wie dem VdK oder dem SoVD und bei der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse.

Wie Sie die Kosten zusätzlich über die Steuer senken, erklären wir unter 24-Stunden-Pflege steuerlich absetzen.

Häufige Fragen

Zahlt das Sozialamt die 24-Stunden-Pflege?

Das Sozialamt kann über die „Hilfe zur Pflege“ einen Teil der Kosten übernehmen, wenn Pflegekasse, Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Es entscheidet immer im Einzelfall.

Wie viel Vermögen darf man behalten?

10.000 € pro Person bleiben geschützt, bei Ehepaaren 20.000 €. Ein angemessenes, selbst bewohntes Eigenheim wird in der Regel nicht angerechnet.

Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Nur wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt. Diese Grenze gilt für jedes Kind einzeln.

Zahlt das Sozialamt rückwirkend?

Nein. Kosten werden erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem das Sozialamt von der Notlage erfährt. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich.

Wo stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Pflege?

Beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, in dem die pflegebedürftige Person wohnt.

Zählt das Vermögen des Ehepartners mit?

Ja. Bei Ehepaaren zählen Einkommen und Vermögen beider Partner. Geschützt sind dann 20.000 € statt 10.000 €.

Was kann ich tun, wenn das Sozialamt ablehnt?

Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Hilfe bieten Sozialverbände wie VdK oder SoVD.

Der nächste Schritt

Sie möchten wissen, welche Lösung zu Ihrer Familie passt? Im kostenlosen Erstgespräch besprechen wir Ihre Situation und Sie erhalten ein individuelles Angebot. Jetzt kostenlos beraten lassen.

Stand: Oktober 2026. Quellen: § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege), § 90 SGB XII (Vermögen), § 94 SGB XII (Unterhalt durch Kinder), § 19 SGB XII, § 529 BGB (zehn Jahre bei Schenkungen), § 84 SGG (Widerspruchsfrist).

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